Gaststättengewerbe
Allgemeine Informationen
Mit Datum vom 7. Oktober 2008 ist das Brandenburgische Gaststättengesetz in Kraft getreten.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
1.Getränke ausschenkt oder
2.zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 GewO schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
1.um welche Betriebsart es sich handelt und
2.ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 2 Abs. 1 BbgGastG erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit der Anzeigenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
- ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde und
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt.
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe richtet sich nach Titel III der Gewerbeordnung. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der GewO findet keine Anwendung. Länderspezifische Regelungen werden anerkannt.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 BbgGastG ( Brandenburgisches Gaststättengesetz )
- § 2 Abs. 1 BbgGastG (Brandenburgisches Gaststättengesetz)
Notwendige Unterlagen
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular zur Gewerbeanmeldung bzw. -ummeldung
- Personalausweis oder Reisepass bei persönlicher Erstattung der Anzeige oder schriftliche Vollmacht bei Erstattung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten
- beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister)
- Abschrift des notariell beurkundeten Gesellschaftervertrages vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer „GmbH i. G.“
Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
1. ein Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
2. ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde und
3. Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt.
Gebühren
Es gelten die Gebühren für Gewerbeanmeldungen bzw. -ummeldungen.
Gewerbeanmeldung:
- natürliche Personen: nach Zeitaufwand, mindestens 26,00 €
- juristische Personen mit einem Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 31,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 13,00 €
- für den Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 €
Gewerbeummeldung:
- für jede natürliche und juristische Person: 20,00 €
- für den Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 €
Ansprechpartner
BürgeramtHerr Krautz
Zimmer: 14
(035602) 562 15
(035602) 562 60